Stichtag der Untersuchung „Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland; 13. Auflage“ ist der 1. Januar 2016.
Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet umfasst gesamt 1.645 Kommunen Deutschlands, darunter 225 bayerische Kommunen. Insgesamt erhielten wir aus Bayern Angaben von
224 Kommunen über die Anzahl der Spielhallenstandorte, der Spielhallen-konzessionen, der Geldspielgeräte in Spielhallen sowie über die kommunalen Vergnügungssteuersätze.
Da in Bayern keine Vergnügungssteuer erhoben wird, lässt sich die Anzahl der Gastronomiegeräte lediglich über die Anzahl der erteilten Geeignetheitsbescheinigungen schätzen. Da aber unklar ist, ob auf Basis der Geeignetheitsbescheinigung 1, 2 oder 3 Geldspielgeräte zur Aufstellung gebracht wurden, verzichten wir auf die Aufnahme der Geräteangaben in gastronomischen Betrieben, da diese zu unsicher wären.
Informationsbeschaffung
Der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. stellte den 225 bayerischen Ordnungsämtern mittels Fragebogen zum Stichtag 1.1.2016 folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung:
Wie viele Spielhallenkonzessionen gibt es in Ihrer Kommune?
Wie viele Spielhallenstandorte gibt es in Ihrer Kommune?
Wie viele Geldspielgeräte (PTB-zugelassen) befinden sich in diesen Spielhallen?
Wie viele Geldspielgeräte (PTB-zugelassen) befinden sich in den gastronomischen Betrieben Ihrer Kommune?
Wie gestaltet sich die monatliche Vergnügungssteuer für PTB-zugelassene Geldspielgeräte in Ihrer Kommune (Stückzahlmodus, Besteuerung auf Einwurf, Kasseninhalt, alternative Steuermodelle, keine Besteuerung)? Wie hoch liegt der monatliche Vergnügungssteuersatz für ein PTB-zugelassenes Geldspielgerät in Spielhallen bzw. in gastronomischen Betrieben Ihrer Kommune?
In der Mehrheit der Kommunen wurde unsere Anfrage zuständigkeitshalber an die Steuerämter der Kommunen weitergeleitet. Ordnungsämter können sichere Auskunft über die Anzahl der Spielhallenstandorte/-konzessionen geben. Hinsichtlich der Anzahl der dort aufgestellten PTB-zugelassenen Geldspielgeräte sowie der Ausgestaltung der Vergnügungssteuer sind die kommunalen Steuerämter sichere Auskunftsgeber.
Die Angaben liegen dem Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. im Regelfall schriftlich vor.
Währung
Die Währung in der vorliegenden Untersuchung ist EURO.
Die ehemaligen DM-Beträge vorangegangener Untersuchungen wurden nach dem seinerzeit amtlichen Kurs (1,00 € = 1,95583 DM) in EURO umgerechnet. Geringfügige Rundungsfehler sind daher möglich
Rundungsfehler
Marginale Rundungsfehler in der zweiten Dezimalstelle sind selten, aber möglich. Mehrheitlich erfolgten die Berechnungen über Excel.
Berechnung der Spieleraufwendungen/Kasseninhalte der Geldspielgeräte = Spielerverluste
Die Kasseninhalte der Geldspielgeräte vor Steuer stellen die Aufwendungen der Spieler (oder den Spielerverlust) dar, die von ihnen für das Spielen aufgebracht wurden. Die Spieleraufwendungen stellen nicht die tatsächlichen, sondern lediglich die fiktiven Kasseninhalte dar, da sie auf Basis von Durchschnittsangaben errechnet wurden.
In der vorliegenden Untersuchung wurden die Spieleraufwendungen auf Basis der aktuellen Angaben des „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomatenunternehmen 2014 – Jahresbericht“ (erschienen 2016) vom Institut für Handelsforschung -IFH-/Köln, errechnet. Diese Angaben geben den Stand aus dem Jahre 2014 wieder.
Auf Grund der zeitverzögerten Verfügbarkeit „hängen“ die Durchschnittswerte der Spielaufwendungen immer dem aktuellen Untersuchungsstand hinterher. So rechneten sich die Spieleraufwendungen für
2006 mit Durchschnittswerten aus 2004
2008 mit Durchschnittswerten aus 2006
2010 und 2012 mit Durchschnittswerten aus 2008
2014 mit Durchschnittswerten aus 2011
2016 mit Durchschnittswerten aus 2014
Laut Angaben des Institutes für Handelsforschung -IFH-/Köln (aus: „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomatenunternehmen 2014“) beträgt der durchschnittliche monatliche Kasseninhalt pro Geldspielgerät:
in Spielhallen 2.041,00 € (ohne MwSt.) 2.428,79 € (inkl. MwSt.)
in gastronomischen Betrieben1.040,00 € (ohne MwSt.) 1.237,60 € (inkl. MwSt.)
Berechnungsformel der Spieleraufwendungen/Kasseninhalte:
Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen/Gaststätten
X 2.428,79 € bzw. 1.237,60 €
X 12 Monate
= jährlicher Kasseninhalt der Geräte = Spieleraufwendung (Spielerverlust)
Die Kasseninhalte der Geldspielgeräte wurden vom Institut für Handelsforschung -IFH-/Köln „ohne Mehrwertsteuer“ angegeben, d.h. mit monatlich 2.041,00 € für Spielhallengeräte und 1.040,00 € für Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben. In den Durchschnittswerten der Vorjahre war die 19%ige Mehrwertsteuer bereits inkludiert. Vor diesem Hintergrund wurde die Mehrwertsteuer für die aktuellen Kasseninhalte errechnet und aufaddiert, da diese von den Spielgästen, vor steuerlichem Abzug, ebenfalls eingebracht wurde.
Kasseninhalte vorausgegangener Untersuchungen
Für die Jahre bis 2006 wurden die Angaben des Institutes für Wirtschaftsforschung/München -ifo- als Berechnungsdaten der jeweiligen durchschnittlichen Kasseninhalte genommen:
in Spielhallen 1.533,88 € (inkl. MwSt.)
in gastronomischen Betrieben 409,03 € (inkl. MwSt.)
Für das Jahr 2008 stellten erstmalig die Angaben der Forschungsstelle für Handel/Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH in Berlin (aus: „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-unternehmen 2006“) die Berechnungsgrundlage der durchschnittlichen monatlichen Kasseninhalte pro Geldspielgerät wie folgt dar:
in Spielhallen 1.593,84 € (inkl. MwSt.)
in gastronomischen Betrieben 566,08 € (inkl. MwSt.)
In den Untersuchungen 2010/2012 wurden die Spieleraufwendungen auf Basis der Angaben der Forschungsstelle für Handel/Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH/Berlin (aus: „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomatenunternehmen 2008“) errechnet. Für die Untersuchung 2012 gelang es nicht, aktuelle Kasseninhalte in Erfahrung zu bringen.
in Spielhallen 1.801,66 € (inkl. MwSt.)
in gastronomischen Betrieben 610,47 € (inkl. MwSt.)
In der Untersuchung 2014 wurden die Spieleraufwendungen auf Basis der Angaben des Institutes für Handelsforschung -IFH-/Köln (aus: „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomatenunternehmen 2011“) errechnet.
in Spielhallen 2.426,41 € (inkl. MwSt.)
in gastronomischen Betrieben 781,83 € (inkl. MwSt.)
Berechnung der Umsätze der Geldspielgeräte
Vor Novellierung der SpielV 2006 wurde der Umsatz der Geldspielgeräte an Hand des durchschnittlichen Kasseninhaltes und der gesetzlichen Vorgabe der seinerzeit gültigen Spielverordnung errechnet, die vorschrieb, dass mindestens 51,724% der Spieleraufwendungen wieder an diese ausgeschüttet werden müssen.
Seit Novellierung in 2006 der Spielverordnung kann der Umsatz der Geldspielgeräte auf diesem Wege nicht mehr berechnet werden, da diese Quote, die an eine konkret benannte Anzahl von Spielereignissen geknüpft war, durch die Formulierung „dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 € jede Stunde als Kasseninhalt verbleibt“ (§ 12 (2a) SpielV) ersetzt wurde.
In Folge einer fehlenden Berechnungsgrundlage können in dieser Untersuchung keine Aussagen über den Einwurf und damit über die Umsätze der Geldspielgeräte gemacht werden.
Berechnung des Vergnügungssteueraufkommens
Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit werden mit einer monatlichen Vergnügungssteuerpauschale belegt. Lediglich der Freistaat Bayern erhebt seit dem 1.1.1980 keinerlei Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte. In den einzelnen Kommunen werden höchst unterschiedliche Steuersätze erhoben. So liegt in Nordrhein-Westfalen die Gestaltung der monatlichen Vergnügungssteuerpauschalen auf Geldspielgeräte nach Kommunal-abgabengesetz (KAG) in der Hoheit der Kommunen.
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig wird die Erhebung der Vergnügungssteuer neben dem Stückzahlmodus auch nach dem Wirklichkeitsmaßstab möglich. Das heißt, die Mehrheit der Kommunen besteuern den Spieleinsatz (Umsatz) bzw. den Kasseninhalt (Saldo 2) prozentual. In etlichen Kommunen werden alternative Steuermodelle angeboten, d.h. dem Automatenunternehmer bleibt die freie Wahl, ob er z.B. per fester Vergnügungssteuerpauschale pro Gerät oder nach prozentualer Besteuerung des realen Kasseninhaltes veranlagt werden möchte etc..
Vor dem Hintergrund der Unsicherheit bzgl. der durchschnittlichen Kasseninhalte oder gar des Umsatzes der Geldspielgeräte der neuen Generation wird auf die fiktive Ausrechnung der kommunalen Vergnügungssteuereinnahmen verzichtet. Im Anhang werden allerdings die unterschiedlichen Steuersätze der Kommunen benannt. Darüber erhält der Leser eine Vorstellung von der Dimension der kommunalen Steuereinnahmen aus Geldspielgeräten.